Corona-Schutzverordnung ab dem 22.02.2021

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung NRW mit Gültigkeit ab dem 22.02.2021 hat im §9 Sport gegenüber der Vorfassung Ergänzungen und Veränderungen. Hier werden Möglichkeiten genannt, wie Sportaktivitäten unter freiem Himmel möglich sind. Wir sehen uns nicht in der Lage, eine verbindlichen Aussage zu den Ausführungen zu geben, möchten Sie jedoch auf diese Veränderungen hinweisen.

Sollten Sie meinen, dass die Lockerungen auf Ihren Verein zutreffen könnten, so nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Verband auf.

Wir hatten in den letzten Tagen Kontakt mit dem KSB. Hier konnten wir in Erfahrung bringen, dass auch dem KSB von den nun eingeführten Änderungen im Vorfeld nichts bekannt war. Man hat sich beim KSB Informationen eingeholt und Hilfestellungen zu der neuen Verordnung auf der Internetseite zur Verfügung gestellt. Hier der entsprechende Link dazu:

https://www.ksb-kleve.de/service/corona-update

Die städtischen Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein werden bis einschl. 07. März 2021 geschlossen bleiben.

Aktuell ist das Stadion ebenfalls geschlossen. Eine Anfrage, ob eine Stadionnutzung durch die Vereine möglich sein kann, konnte bisher mit der Verwaltung nicht abschließend geklärt werden. Sollten hier Veränderungen vorgenommen werden, so erhalten Sie zeitnah entsprechende Informationen.

Auszug aus der Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit ab 22.02.2021 Veränderungen in orange

§9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.