Die Landesregierung hat mit Wirkung zum 10.11.2021 die Corona-Schutzverordnung angepaßt. Nach meiner Beurteilung betrifft die neue Verordnung die Sportvereine nur in einem Punkt. Bei evtl. notwendigen Zugangskontrollen ist zu beachten, dass der Antigen-Schnelltest oder PCR Test höchstens 24 Stunden alt sein darf. Bisher hatten die genannten Nachweise eine Gültigkeit von 48 Stunden.
Die Internetseite des Landessportbundes hat eine Zusammenfassung der geltenden Regelung einfach zusammen gestellt. Nachfolgend aufgeführt übernehme ich den Wortlaut der Internetseite.
Coronaschutzverordnung Vom 17. August 2021 – in der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW
- Allgemeine Hinweise
- Sportbetrieb
Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..
- a) Zugangsbeschränkungen/Testpflicht
- Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
- Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete). Oberhalb einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen ab dem 01.10.2021 auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze voll belegt werden. Der Veranstalter muss jedoch sicherstellen, dass außerhalb der Sitz-/Stehplätze eine mindestens medizinische Maske verpflichtend getragen werden muss.
- Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
- Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.
- b) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen
- Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis.
- Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs-oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
- Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
- Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
- Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.