Allgemeinverfügung Kreis Kleve betrifft auch die Sportvereine im Kreis

Wir möchten darauf hinweisen, dass ab Mittwoch den 24.03.2021 im Kreis Kleve  eine Allgemeinverfügung zu den bestehenden Corona-Maßnahmen gilt. Hier sind auch wieder Einschränkungen für den Sportbereich gegeben.

Lt. Internetseite des Kreises Kleve heißt es wie folgt,

 

Kreis Kleve – Mit einer so genannten „Allgemeinverfügung“ ordnet der Kreis Kleve nun zusätzliche Corona-Maßnahmen für das gesamte Kreisgebiet an. …… Die Allgemeinverfügung vom 18. März 2021 ist mit den Bürgermeistern im Kreisgebiet und dem NRW-Gesundheitsministerium abgestimmt. Sie ist zunächst befristet bis zum 19. April 2021.

Sport

Auf Außen-Sportanlagen können höchstens zwei Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder nur Personen eines Haushalts Sport treiben. Dies gilt für Erwachsene und Kinder. Außen-Reitsport ist von diesen Einschränkungen nicht betroffen.

Da die Allgemeinverfügung des Kreises Kleve zur Anordnung weiterer Corona-Schutzmaßnahmen vom 18. März 2021 am Dienstag, 23. März 2021 in zwei Tageszeitungen veröffentlicht wird, treten die Regelungen am darauffolgenden 24. März 2021, in Kraft. Der Text der Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt.

 

Hier finden Sie die kompletten Ausführungen:

https://www.kreis-kleve.de/de/aktuelles/kreis-kleve-erlaesst-allgemeinverfuegung-mit-zusaetzlichen-corona-massnahmen/

Wir bitten um Beachtung der Maßnahmen.

 

Ihr Stadtsportbund Emmerich e.V.

Corona-Schutzverordnung ab dem 08.03.2021 Änderungen für den Sport

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung NRW vom 05.03.2021 mit Gültigkeit ab dem 08.03.2021 enthält im §9 Sport Veränderungen. Hier werden verschiedene Möglichkeiten genannt, wie Sportaktivitäten unter freiem Himmel möglich sind. Nachfolgend Ausführungen des KreisSportBundes Kleve zu Ihrer Information.

Die seit dem 08.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung verbietet nach    § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

  • Personen allein
  • Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
  • Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
  • Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
  • Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen (auch ohne Abstand). Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Zwischen unterschiedlichen Personen/Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.

Angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte bitten wir die Vereine im Kreis Kleve nachdrücklich,

  • die Regeln strikt einzuhalten,
  • unverändert vorsichtig zu agieren,
  • unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Der Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln, um zu beweisen, dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.

Wir freuen uns, über die Unterstützung des KreisSportBundes und wünschen allen Beteiligten viel Erfolg bei der Umsetzung.

Sollte Hilfe benötigt werden, so melden Sie sich bitte!

Sobald Veränderungen eintreten, erhalten die Vereinsvertreter entsprechende Informationen vom SSB per Mail. Ebenso werden die Informationen auf dieser Seite zu finden sein.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Stadtsportbund Emmerich e.V.

Corona-Schutzverordnung ab dem 22.02.2021

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung NRW mit Gültigkeit ab dem 22.02.2021 hat im §9 Sport gegenüber der Vorfassung Ergänzungen und Veränderungen. Hier werden Möglichkeiten genannt, wie Sportaktivitäten unter freiem Himmel möglich sind. Wir sehen uns nicht in der Lage, eine verbindlichen Aussage zu den Ausführungen zu geben, möchten Sie jedoch auf diese Veränderungen hinweisen.

Sollten Sie meinen, dass die Lockerungen auf Ihren Verein zutreffen könnten, so nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Verband auf.

Wir hatten in den letzten Tagen Kontakt mit dem KSB. Hier konnten wir in Erfahrung bringen, dass auch dem KSB von den nun eingeführten Änderungen im Vorfeld nichts bekannt war. Man hat sich beim KSB Informationen eingeholt und Hilfestellungen zu der neuen Verordnung auf der Internetseite zur Verfügung gestellt. Hier der entsprechende Link dazu:

https://www.ksb-kleve.de/service/corona-update

Die städtischen Turnhallen der Stadt Emmerich am Rhein werden bis einschl. 07. März 2021 geschlossen bleiben.

Aktuell ist das Stadion ebenfalls geschlossen. Eine Anfrage, ob eine Stadionnutzung durch die Vereine möglich sein kann, konnte bisher mit der Verwaltung nicht abschließend geklärt werden. Sollten hier Veränderungen vorgenommen werden, so erhalten Sie zeitnah entsprechende Informationen.

Auszug aus der Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit ab 22.02.2021 Veränderungen in orange

§9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.