Die ab dem 23.08.2021 geltende Corona-Schutzverordnung hat geänderte Erklärungen zu den Testnachweisungen bei Kindern und Jugendlichen.
Lt. der Internetseite des Landes NRW werden Antworten auf häufig gestellte Fragen in Verbindung mit der Corona-Schutzverordnung gegeben.
Ich übernehme hier zu 100% den Wortlaut der Internetseite!!!
Weitere Hinweise
Kinder bis zum Schuleintritt müssen nicht getestet werden, sie sind getesteten Personen rechtlich gleichgestellt.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine inländische Schule besuchen, gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie müssen dort, wo die 3-G-Regel gilt, keinen Nachweis (also: weder Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung) vorlegen.
Jugendlichen ab 16 Jahren müssen eine Bescheinigung ihrer Schule vorzeigen und gelten hierdurch als getestete Personen.
Auf Anfrage beim Bürgertelefon teilte man mit, dass mit der Bescheinigung für Jugendliche ab 16 Jahre der Schülerausweis gemeint ist.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Verein für die Kontrolle und Einhaltung der Schutzverordnung verantwortlich sind.
Ihr Stadtsportbund Emmerich e.V.